Rechtsprechung
BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen für eine wirksame Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis auf Seiten des Arbeitgebers aufrechtzuhalten - Voraussetzungen für eine Störung des Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 23.06.1987 - 4 Ca 3638/87
- LAG Köln, 30.10.1987 - 9 Sa 766/87
- BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78
Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung - …
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung erklärte "Kündigungsrücknahme" auf die der Kläger nicht im Sinne einer einverständlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reagiert hat, ist im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Klägers, gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen, unbeachtlich (vgl. BAGE 40, 56 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969 in Fortführung von BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969).Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind, ob das Berufungsgericht den Begriff der Unzumutbarkeit verkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (BAGE 35, 30 = AP, aa0; BAGE 37, 135 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969).
Durch die Anknüpfung an die Unzumutbarkeit bei der Prüfung der Frage der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem Antrag des Arbeitnehmers sind solche Fälle erfaßt, bei denen es dem Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebenden Tatsachen (BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969 und BAGE 35, 30 = AP, aa0) unerträglich ist, weiter bei seinem Arbeitgeber tätig zu sein.
- BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung erklärte "Kündigungsrücknahme" auf die der Kläger nicht im Sinne einer einverständlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reagiert hat, ist im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Klägers, gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen, unbeachtlich (vgl. BAGE 40, 56 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969 in Fortführung von BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969). - BAG, 10.10.1979 - 4 AZR 1029/77
Eingruppierungsprozesse - Auszuübende Tätigkeit - Deutliche Darstellung - …
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung hat der Senat bereits am 26. November 1981 (BAGE 32, 135 [BAG 10.10.1979 - 4 AZR 1029/77] = AP, aa0) entschieden, der Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG sei nicht ebenso anzuwenden wie bei der arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB.
- BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79
Kündigung
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind, ob das Berufungsgericht den Begriff der Unzumutbarkeit verkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (BAGE 35, 30 = AP, aa0; BAGE 37, 135 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969). - BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72
Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von …
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Die im einzelnen vorzutragenden unzumutbaren Umstände müssen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung und mit dem Kündigungsschutzprozeß stehen (BAGE 12, 174 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG und BAGE 25, 43 = AP Nr. 2 zu § 9 KSchG 1969), wobei unter Berücksichtigung des hier zu entscheidenden Rechtsstreites insbesondere solche Fälle beachtlich sind, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers leichtfertig erhoben worden sind oder das Vertrauensverhältnis im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits ohne Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist (…vgl. KR-Becker, 2. Aufl., § 9 KSchG Rz 41). - BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75
Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit - …
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Durch die Anknüpfung an die Unzumutbarkeit bei der Prüfung der Frage der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem Antrag des Arbeitnehmers sind solche Fälle erfaßt, bei denen es dem Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebenden Tatsachen (BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969 und BAGE 35, 30 = AP, aa0) unerträglich ist, weiter bei seinem Arbeitgeber tätig zu sein. - BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59
Abfindung
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Die im einzelnen vorzutragenden unzumutbaren Umstände müssen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung und mit dem Kündigungsschutzprozeß stehen (BAGE 12, 174 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG und BAGE 25, 43 = AP Nr. 2 zu § 9 KSchG 1969), wobei unter Berücksichtigung des hier zu entscheidenden Rechtsstreites insbesondere solche Fälle beachtlich sind, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers leichtfertig erhoben worden sind oder das Vertrauensverhältnis im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits ohne Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist (…vgl. KR-Becker, 2. Aufl., § 9 KSchG Rz 41). - BAG, 23.04.1981 - 2 AZR 51/79
Auszug aus BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87
Maßgebend ist allein, welchen Antrag der Arbeitnehmer gestellt hat (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1981 - 2 AZR 51/79 - n.v.; KR-Becker, aa0, § 9 KSchG, Rz 31 a;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 13 Rz 26).